SATZUNG

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)     Der Verein führt den Namen “Jazzfreunde Reinickendorf e.V.” und soll unter diesem Namen in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2)     Der Sitz des Vereins ist Berlin.

(3)     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1)     Zwecke und Ziele des Vereins sind:

  • die Förderung des Jazz
  • die Schaffung und Unterstützung – insbesondere finanzieller Art – von Auftrittsmöglichkeiten für Jazzmusiker.
  • die Förderung der Kommunikation zwischen Jazzmusikern und Jazzinteressierten.
  • die Verbreitung von Informationen über die lokale Jazzszene.

(2)     Eine Änderung des Vereinszwecks bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden
Vereinsmitglieder während der Mitgliederversammlung.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  • Der Verein ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts  “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  • Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1)     Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die in § 2 genannten Ziele unterstützt.

(2)     Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Antrag erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.

(3)     Der Austritt kann jederzeit erfolgen und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Beim Ausscheiden können bereits bezahlte Beiträge nicht zurückgefordert werden.

(4)     Die Mitgliederversammlung kann durch mehrheitlichen Beschluss ein Mitglied, das die Interessen des Vereins in grober Weise verletzt hat, ausschließen.

(5)     Die Mitgliederversammlung kann durch mehrheitlichen Beschluss ein Mitglied, das seine Mitgliedsbeiträge nachhaltig nicht begleicht, ausschließen.

(6)     Höhe und Fälligkeit der zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 5 Organe des Vereins

  1. a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

(1)     Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan des Vereins.

(2)     Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie ist vom Vorstand schriftlich bei Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Ein Versammlungsleiter ist zu bestellen.

(3)     Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

(4)     Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(5)     Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

(6)     Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

– Wahl und Entlastung des Vorstands.
– Bildung von Arbeitsgruppen.
Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Vereins.
– Beschlussfassung über alle anfallenden Aufgaben und Aktivitäten des Vorstands.

(7)     Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmender anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.

(8)     Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 7 Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und  dem Schatzmeister.
  • Der Verein wird jeweils gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter vertreten.
  • Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  • Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Er hat Anspruch auf Auslagenersatz (§§ 27, 670 BGB).
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

 § 8 Auflösung des Vereins

(1)     Der Verein kann auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung auf Beschluss von 3/4 der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.

(2)     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine    steuerbegünstigte Körperschaft  zwecks Verwendung zur Förderung der Kunst und Kultur.

Festgestellt am 23. August 2018 zur Gründungsversammlung der “Jazzfreunde Reinickendorf e.V.”.